Unsere Vermittlungsbedingungen

Wichtige Information:
Mit der Zustimmung zu den Vermittlungsbedingungen bestätigen Sie auch, die aufgrund von Covid-19 aktuell bestehenden Einreisebestimmungen für die Kanarischen Inseln auf der offiziellen Homepage des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland gelesen zu haben. Sie finden diese unter nachfolgendem Link:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/spaniensicherheit/210534

Vermittlungsbedingungen der Ferienhausagentur Stefan Flach, Fabrikstr. 48, 63739 Aschaffenburg

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle Ihrer Buchung Inhalt des Vermittlungsvertrages, den Sie – nachfolgend „Kunde“ genannt, mit der Firma Ferienhausagentur Stefan Flach, nachfolgend „FHA“ abgekürzt, bezüglich der Ferienwohnung/des Ferienhauses abschließen. „Ferienwohnung“, bzw. „Ferienhaus“ werden nachfolgend einheitlich „Feriendomizil“ genannt. Die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen regeln gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Eigentümer/Vermieter mit dem der Vertrag durch die Vermittlung von FHA zustande kommt. Der Eigentümer, bzw. Vermieter des Feriendomzils wird nachfolgend aus Vereinfachungsgründen als „Vermieter“ bezeichnet. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

1. Stellung und Leistungen von FHA, Anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. FHA bietet im Prospekt, bzw. auf den Internetseiten die Vermittlung fremder Leistungen, nämlich von Verträgen mit den Vermietern der Feriendomizile an. FHA hat daher lediglich die Stellung eines Vermittlers zwischen dem Kunden und dem Vermieter. Dies gilt nicht, soweit FHA nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen bezüglich des Feriendomizils als eigene zu erbringen.

1.2. Die Rechte und Pflichten von FHA als Vermittler ergeben sich aus diesen Vermittlungsbedingungen, etwaigen ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung).

1.3.Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vermieter gelten ausschließlich die für diesen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die mit diesem getroffenen Vereinbarungen.

1.4. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Regelungen bezüglich des Aufenthalts sowie der Rechte und Pflichten von Kunde und Vermieter enthalten, werden diese Vereinbarungen durch FHA als Vertreter namens und in Vollmacht des Vermieters getroffen und Inhalt des mit diesem durch Vermittlung von FHA zustande kommenden Vertrags.

2. Buchungsablauf
2.1. FHA bietet verschiedene Buchungsvarianten an. Buchungen und Anfragen können ausschließlich über das Online-Formular des jeweiligen Portals von FHA vorgenommen werden. Mündliche, schriftliche, telefonische, oder per Telefax erfolgende Buchungen sind nicht möglich. Die jeweiligen Buchungsmöglichkeiten werden, abhängig vom gewünschten Objekt und dessen Verfügbarkeit, angezeigt.

Buchung auf Anfrage

2.2. Bei einer Buchung auf Anfrage wird der Buchungswunsch an den Eigentümer/Vermieter weitergeleitet. Diese Übermittlung des Buchungswunsches stellt kein verbindliches Vertragsangebot des Kunden an den Eigentümer/Vermieter dar und begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Mietvertrages nach seinen Wünschen.

2.3. Bestätigt der Vermieter die Verfügbarkeit des Objekts und seine Bereitschaft zur Vermietung, so wird das Objekt für 2 Tage für den Kunden reserviert. Der Kunde erhält hiervon eine Mitteilung per E-Mail. Diese E-Mail enthält einen Aktivierungslink für die gewünschte Buchung. Mit der Mitteilung und Freischaltung dieses Aktivierungslinks bietet der Eigentümer/Vermieter, vertreten durch FHA als Vermittler, dem Kunden den Abschluss des Mietvertrages auf der Grundlage der Objektbeschreibung, der Angaben über die Daten und Preise und den vorliegenden Vertragsbedingungen verbindlich an.

2.4. Der Vertrag kommt für den Kunden rechtsverbindlich zu Stande, wenn er Buchung Innerhalb des Reservierungszeitraums mit dem Aktivierungslink bestätigt. Bestätigt der Kunde die Buchung mit dem Aktivierungslink innerhalb der Frist nicht oder storniert er die Anfrage mit der entsprechenden Funktionalität, so werden die vom Kunden erfassten Daten gelöscht und das Angebot des Eigentümers/Vermieters wird ohne Verpflichtungen für diesen oder den Kunden gegenstandslos.

2.5. FHA Informiert den Kunden per E-Mail über den erfolgreichen Abschluss der Buchung damit den rechtsverbindlichen Abschluss des Mietvertrages und benennt in diese Mitteilung den vollständigen Namen und sämtliche Daten des Eigentümers/Vermieters. Der Mietvertrag ist jedoch bereits rechtsverbindlich mit der Betätigung des Aktivierungslinks abgeschlossen und demnach nicht vom Zugang der Mitteilung über den erfolgreichen Abschluss der Buchung abhängig.

Sofortbuchung

2.6. Bei der Sofortbuchung bietet der Kunde auf der Grundlage der Objektbeschreibung sowie der ihm online im Rahmen der Verfügbarkeitsauskunft dargestellten Daten und Preise dem Eigentümer/Vermieter den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 2 Tage gebunden.

2.7. Der Mietvertrag kommt für den Kunden und den Eigentümer/Vermieter rechtsverbindlich zu Stande, wenn FHA als Vermittler namens und in Vollmacht des Eigentümers/Vermieters die Buchung innerhalb der Bindungsfrist nach 2.6 bestätigt.

3. Zahlungsabwicklung
3.1. FHA ist hinsichtlich aller Zahlungen, auch bezüglich Rücktrittskosten und sonstigen Zahlungen an den Vermieter, Inkassobevollmächtigte des Vermieters.

3.2. Mit Vertragsschluss (bei Buchungen auf Anfrage mit Betätigung des Aktivierungslinks; bei Sofortbuchungen mit Zugang der Buchungsbestätigung) ist eine Anzahlung fällig und an FHA als Inkassobevollmächtigte des Vermieters zu bezahlen. Deren Höhe ergibt sich

a) Bei Buchungen auf Anfrage aus der Mitteilung nach Ziff. 2.3 über die Verfügbarkeit des Objekts und den Aktivierungslink.

b) Bei Sofortbuchungen aus der Auskunft über die Verfügbarkeit des gewünschten Objekts.

3.3. Anzahlungen sind, je nach der vereinbarten Zahlungsart ausschließlich per Paypal oder per Überweisung zu leisten, wobei der Einzug bei Paypal-Zahlungen durch FHA nach Fälligkeit veranlasst wird und bei Bezahlung durch Überweisung der vollständige Anzahlungsbetrag dem Konto von FHA innerhalb von 7 Tagen gutgeschrieben sein muss.

Bei Zahlung per Paypal fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 1,9% zzgl. 0,35 Euro, aufgerundet auf volle Euro Beträge an.

3.4. Die Restzahlung ist nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ausschließlich an den Eigentümer/Vermieter zu leisten. Sind besondere Vereinbarungen hierzu nicht getroffen worden, so ist die Restzahlung vor Ort und vor Belegungsbeginn und Bezug des Objekts in bar zu leisten. Eine andere Zahlung als Barzahlung ist nur möglich, wenn dies mit dem Eigentümer/Vermieter im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.

3.5. Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung bei FHA oder dem Eigentümer/Vermieter nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten ein, obwohl das Ferienobjekt vertragsgemäß zur Verfügung steht und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, sind der Eigentümer/Vermieter oder FHA als dessen Vertreter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung den Rücktritt des Vermieters vom Vertrag zu erklären und dem Kunden namens des Vermieters pauschalierte Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5. zu berechnen.

3.6. Soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Überlassung des gebuchten Objekts bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Bezug des Objektes und auf die vertraglichen Leistungen.

4. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
4.1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen über Feriendomizile gegenüber Vermietern im In- und Ausland kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Dem Kunden wird jedoch bei den von FHA vermittelten Verträgen durch den Vermieter vertraglich ein Rücktrittsrecht entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt. Die Rücktrittserklärung kann ausschließlich an FHA als Vertreter des Vermieters gerichtet werden. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Die Vermieter können durch FHA als Inkassobevollmächtigte im Falle des Rücktritts folgende pauschalen Rücktrittskosten erheben, bei deren Berechnung ersparte Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung des Feriendomizils berücksichtigt sind. Diese pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen:

a) Bei einem Rücktritt bis 120 Tage vor Belegungsbeginn 20% des Gesamtpreises.
b) Bei einem Rücktritt vom 119. bis zum 60. Tag vor Belegungsbeginn 30% des Gesamtpreises.
c) Bei einem Rücktritt vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Belegungsbeginn 70% des Gesamtpreises.
d) Bei einem Rücktritt ab dem 29. Tag vor Belegungsbeginn 90% des Gesamtpreises.

4.3. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, direkt dem Vermieter gegenüber oder gegenüber FHA nachzuweisen, dass dem Vermieter tatsächlich kein oder ein wesentlich geringer Ausfall entstanden ist, als die jeweils geltend gemachte pauschale Entschädigung. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur zur Zahlung des geringeren Betrages verpflichtet.

4.4. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, an Stelle der pauschalen Entschädigung den konkreten Ausfall geltend zu machen, welcher in diesem Fall dem Kunden gegenüber zu beziffern und zu belegen ist.

4.5. In jedem Fall eines Rücktritts ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe des Buchungsvertrages, eine Ersatzperson zu benennen, die mit allen Rechten und Pflichten in den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag eintritt. Der Vermieter kann selbst oder durch FHA als Vertreter dem Eintritt der Ersatzperson in den Vertrag widersprechen, wenn dieser oder seine mitreisenden Personen den vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen oder sonstige vertragswesentliche Umstände bei der Ersatzperson oder ihren Mitreisenden nicht gegeben sind.

4.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Abdeckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich empfohlen. Diese kann über FHA abgeschlossen werden.

4.7. Ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung von Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, der Belegungsdauer, gebuchter Zusatzleistungen oder sonstiger wesentlicher Vertragsumstände (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Kunden tatsächlich vorgenommen, so kann FHA namens des Eigentümers bis 90 Tage vor Belegungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von 25,- EUR pro Umbuchung verlangen. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, falls möglich, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Kündigung wegen höherer Gewalt durch den Vermieter oder den Kunden, Rücktritt durch den Vermieter
5.1. Für die Kündigung wegen höherer Gewalt durch den Kunden oder den Vermieter gilt:

a) Wird die Vertragsdurchführung bei Vertragsabschluß infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt so können der Kunde wie auch der Vermieter, dieser vertreten durch FHA, den Vertrag kündigen.

b) Für diesen Fall wird die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 651 j Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vorschriften, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, vereinbart.

c) Dieses entsprechend anwendbare Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt ist jedoch ausschließlich auf Sachverhalte bezogen, welche sich unmittelbar auf die vertragsgemäße Überlassung des Feriendomizils oder die unmittelbare Umgebung des Feriendomizils (Waldbrände in unmittelbarer Umgebung, Straßensperrungen, Sperrungen aufgrund von Seuchen oder Umweltereignisse) im Sinne einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung des Aufenthalts auswirken.

d) Dementsprechend rechtfertigen Anreisehindernisse, insbesondere bei Flügen, sowie sonstige Umstände, die nicht in unmittelbarem örtlichen oder sachlichen Bezug zum Feriendomizil entstehen oder in der Risikosphäre des Kunden liegen, keine Kündigung des Vertrags mit dem Vermieter.

5.2. Der Vermieter, bzw. dessen örtliche Bevollmächtigte oder FHA als deren Vertreter, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der Kunde und/oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stören oder wenn diese sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Feriendomizils und des Inventars sowie eines schuldhaften Verstoßes gegen die besonderen Obliegenheiten nach Ziffer 11. dieser Bedingungen. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Vermieter den Anspruch auf den Gesamtpreis; der Vermieter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen Belegung des Feriendomizils erlangt.

5.3. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt § 651p BGB unberührt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
6.1. Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen, die ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Vermieter oder von FHA zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.

6.2. Der Vermieter bezahlt an den Kunden jedoch diejenigen Beträge zurück, die er aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt.

6.3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die ihm durch einen unverschuldeten Abbruch des Aufenthalts entstehenden Kosten nur durch eine besondere Reiseabbruchversicherung abgedeckt werden können und nicht durch eine gewöhnliche Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckt sind. Eine solche Reiseabbruchversicherung ist im Preis für das Feriendomizil nicht enthalten. Der Abschluss wird empfohlen.

7. Kaution
7.1. Der Vermieter ist berechtigt, nach Vertragsabschluss, bei Einzug oder bei Schlüsselübergabe (soweit dies, z.B. bei Spätanreise oder Schlüsselhinterlegung nicht möglich ist auch noch später) eine Kaution zu verlangen, soweit sich dies aus der Beschreibung des Feriendomizils und/oder bei Buchungen auf Anfrage aus der Mitteilung nach Ziff. 2.3, bei Sofortbuchungen aus der Verfügbarkeitsauskunft und der Buchungsbestätigung ergibt.

7.2. Das Kautionsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Vermieter zu Stande. FHA treffen keinerlei Verpflichtungen zur Abrechnung oder Rückzahlung der Kaution.

7.3. Die Kaution dient zur Deckung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Kaminholz, der Kosten für eine vom Kunden selbst durchzuführende aber unterbliebene Endreinigung sowie der Kosten für sonstige, vor Ort in Anspruch genommene Zusatzleistungen.

7.4. Weisen das Feriendomizil und/oder seine Einrichtungen bei der Rückgabe Schäden auf, bei denen begründeter Anlass besteht, dass diese vom Kunden oder seinen Mitreisenden zu vertreten sind, so ist der Vermieter berechtigt, die zur Deckung des Schadens voraussichtlich entstehenden Kosten von der Kaution einzubehalten.

7.5. Der Vermieter erteilt eine Abrechnung der Kaution bei Abreise des Kunden, zahlt den zurück zu erstattenden Kautionsbetrag in bar aus und/oder macht von ihm beanspruchte Einbehalte geltend. Dem Kunden bleiben im Falle eines solchen Einbehalts alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs, auf den der Einbehalt gestützt wird, vorbehalten.

8. Einreisebestimmungen
8.1. Für deutsche Staatsbürger genügt für die Kanaren ein gültiger Personalausweis, bzw. Kinderausweis (keine Ersatzausweise!).

8.2. Über die von ausländischen Kunden zu beachtenden Bestimmungen gibt deren inländische Vertretung oder ein Konsulat Auskunft.

8.3. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung trifft FHA keine Pflicht zur Erkundigung und/oder zum Hinweis auf Einreisebestimmungen für Nicht-EG-Ausländer, Staatenlose oder Personen mit vergleichbarem Status.

9. Obliegenheiten des Kunden gegenüber FHA und dem Vermieter, Kündigung durch den Kunden
9.1. Mängel der Vermittlungsleistung von FHA sind vom Kunden dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit FHA in der Lage gewesen wäre, angemessene Abhilfe zu schaffen.

9.2. Mängel des Feriendomizils selbst, seiner Einrichtungen oder sonstige Mängel oder Störungen sind vom Kunden unverzüglich gegenüber der von FHA genannten Stelle, ohne besonderen Hinweis gegenüber dem Vermieter selbst, anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, bestehen keine Ansprüche des Kunden gegenüber dem Vermieter, soweit dieser in der Lage gewesen wäre, dem Mangel oder der Störung unmittelbar oder durch die Überlassung eines gleichwertigen anderen Feriendomizils abzuhelfen.

9.3. Damit dem Kunden bei Schäden am Ferienobjekt oder seiner Einrichtungen keine Nachteile bezüglich der Beweislage hinsichtlich seines Verschuldens oder Nichtverschuldens oder der Schadenshöhe entstehen, wird dringend empfohlen, wenn solche Schäden beim Bezug oder später festgestellt werden, diese dem Vermieter oder seinen hierfür benannten Beauftragten gegenüber unverzüglich auch dann anzeigen, wenn der Kunde solche Schäden nicht selbst verursacht hat und auch dann, wenn sie für ihn nicht störend sind.

9.4. Wird der Aufenthalt im Feriendomizil durch einen Mangel oder eine Störung, für die der Vermieter vertraglich einzustehen hat, erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag mit dem Vermieter kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels oder einer solchen Störung aus wichtigem, dem Vermieter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragter, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter oder dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

9.5. Artikel 11 Abs. (3) der EU-Verordnung 365/2002 ist nicht anzuwenden.

10. Obliegenheiten gegenüber dem Feriendomizilanbieter
10.1. Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.

10.2. Die Aufnahme von Gästen des Kunden ist auf den Zeitraum von 24 Stunden und maximal eine Übernachtung beschränkt. Eine längerfristige Aufnahme von Gästen bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters und kann von diesem von der Bezahlung einer Mehrvergütung durch den Kunden abhängig gemacht werden.

10.3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters sind Wechselbelegungen, also ein Wechsel oder eine Nachfolge von Personen, die das Feriendomizil tatsächlich bewohnen bzgl. einzelner Personen oder insgesamt nicht gestattet. Im Falle eines entsprechenden vertragswidrigen Verhaltens ist der Vermieter berechtigt, eine Mehrvergütung zu verlangen.

10.4. Dem Kunden und seinen Mitreisenden ist es gleichfalls nicht gestattet, anderen Personen, insbesondere Mitreisenden oder Dritten in PKW, Campmobilen, Wohnwagen oder anderen Feriendomizilen, die Benutzung des Ferienobjekts und seiner Einrichtungen in Form der Nutzung von Wasser, Strom, Sanitäreinrichtungen, Pools und sonstiger Einrichtungen zu gestatten, zu ermöglichen oder diese zu dulden. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung von Mehrkosten für Strom- oder Wasserversorgung und Reinigung.

10.5. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück ist nicht erlaubt.

10.6. Der Kunde verpflichtet sich, zugleich für seine Mitreisenden in deren Vertretung, das Feriendomizil und seine Einrichtungen pfleglich zu behandeln, und dem Vermieter alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.

10.7. Räumlichkeiten, Anlagen oder Flächen, die im örtlichen Zusammenhang mit dem Feriendomizil stehen und in der Beschreibung des Feriendomizils oder entsprechender örtlicher Hinweise dahingehend bezeichnet sind, dass sie nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehören, dürfen vom Kunden und seinen Mitreisenden nicht betreten werden.

10.8. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das Haus bei der Abreise aufgeräumt, sauber und ordentlich zu verlassen. Die Reinigung umfasst: die Küche in Ordnung zu bringen, Fußböden zu Staubsaugen bzw. zu fegen und feucht zu wischen, Putzen der Sanitäreinrichtungen, Staubwischen, Spiegel und ggf. Wände reinigen, Sand und andere »Fremdkörper« aus Couch und Betten entfernen. Restliche Lebensmittel sind mitzunehmen. Der Kühlschrank muss abgetaut und geöffnet werden. In einigen Häusern kann die Endreinigung (Abwischen der Kücheneinrichtung, Abwaschen von Geschirr, Küchengegenstände und -geräten muss immer der Kunde selbst) gegen Zahlung eines Entgelts vom Vermieter übernommen werden. Wird das Feriendomizil nicht oder nicht ordnungsgemäß gereinigt, ist der Vermieter berechtigt, die entstandenen Kosten von der Kaution einzubehalten.

10.9. Haustiere dürfen nur mitgebracht werden, wenn
a) dies in der Beschreibung des Objekts vorgesehen ist
b) bei der Buchung zu Art, Rasse und Größe wahrheitsgemäße Angaben gemacht wurden
c) in der Buchungsbestätigung eine ausdrückliche Zusage bezüglich der Gestaltung der Mitnahme erfolgt ist
d) und die Tiere stubenrein und gut erzogen sind und den bei der Buchung gemachten Angaben entsprechen.Betten und Sofas sind den Zweibeinern vorbehalten.
10.10. Sofern nichts anderes mit dem Feriendomizilanbieter vereinbart wird, ist das Objekt am Abreisetag um 10 Uhr zu verlassen. Die Anreise ist ab 16 Uhr möglich.

11. Verjährung
11.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von FHA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FHA beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FHA oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FHA beruhen.

11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach Ziffern 11.2 und 11.3 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde vom Anspruch und von FHA als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

11.4. Schweben zwischen dem Kunden und FHA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder FHA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit von FHA findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und FHA ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2. Der Kunde kann FHA, soweit FHA als Vermittler in Anspruch genommen wird, nur an dessen Sitz verklagen.

12.3. Für Klagen von FHA gegen den Kunden, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag als Gerichtsstand der Sitz von FHA vereinbart.

12.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder europarechtlicher Vorschriften, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und FHA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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